Proofed Barrier Qualitätsgemeinschaft
geruchsgesperrte Heizöltanks e.V.
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Satzungen

Satzung zur Vergabe des Label PROOFED BARRIER® der
Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte Heizöltanks e.V.

(Diese Labelsatzung ist eine Markensatzung im Sinne von § 102 Absatz 2 Markengesetz)
beschlossen auf der Gründungssitzung am 19.01.2004 in Frankfurt am Main, Airport

1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen
Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte Heizöltanks e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
1.2 Sitz der Qualitätsgemeinschaft ist Würzburg.
2 Zweck
2.1 Die Qualitätsgemeinschaft hat den Zweck,
2.1.1 Die Qualität von Geruchssperren von Kunststoff-Lagertanks und deren Ausrüstungsteile zur Lagerung von Heizöl zu definieren.
2.1.2 Geruchssperren, die die Anforderungen erfüllen mit dem Label PROOFED BARRIER® zu kennzeichnen.
2.1.3 Die Qualität der Gemeinschaft wahrzunehmen und die Verbreitung des Labels PROOFED BARRIER® in der Öffentlichkeit zu bewirken.
3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte Heizöltanks e.V. kann jeder Betrieb erwerben, der als Produzent von Kunststoff-Lagertanks zur Lagerung von Heizöl die Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft für Geruchssperren erfüllt.
4
Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
5 Errichtung und Gestaltung des Labels PROOFED BARRIER®
5.1 Die Qualitätsgemeinschaft ist Träger des folgenden Labels:
PROOFED BARRIER®
5.2 Das Label entspricht den Grundsätzen dieser Markensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
5.3 Das Label soll als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden.
6 Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen
6.1 Das Label PROOFED BARRIER® darf jeder Betrieb benutzen, der Erzeugnisse gemäß den Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft herstellt und dem das Label verliehen worden ist.
6.2 Das Label kann nur verliehen werden, wenn der zuständige Fachausschuss der Qualitätsgemeinschaft die Voraussetzungen entsprechend den Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft geprüft hat. Der Vorstand muss die Verleihung beurkunden. Die Verleihung darf nicht von anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, diese Markensatzung nebst den Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft einzuhalten.
6.3 Labelbenutzer dürfen das Label nur für die Beschreibung der Geruchssperre ihrer Produkte benutzen.
7 Rechte und Pflichten der Beteiligten
7.1 Rechte, die sich daraus ergeben, dass das Zeichen als Label vom RAL anerkannt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragen ist sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen der Qualitätsgemeinschaft e.V. als dem Zeichenträger zu.
7.2 Die Qualitätsgemeinschaft ist verpflichtet,
7.2.1 die Labelbenutzer zu überwachen, dass sie diese Label-Satzung, die Allgemeinen und jeweiligen Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft einhalten,
7.2.2 dagegen vorzugehen wenn der Gebrauch des Labels gestört oder beeinträchtigt wird,
7.2.3 einzuschreiten, wenn das Label missbräuchlich benutzt wird.
7.3 Die Labelbenutzer sind verpflichtet,
7.3.1 diese Labelsatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten,
7.3.2 der Qualitätsgemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Label missbräuchlich benutzt wird,
7.3.3 dazu beizutragen, dass der Zweck der Qualitätsgemeinschaft gefördert wird,
7.3.4 die von der Qualitätsgemeinschaft festgesetzten Beiträge bzw. Umlagen pünktlich zu entrichten.
7.4 Die Labelbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse selbst zu vertreten. Eine Haftung der Qualitätsgemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
8
Änderungen
Die Qualitätsgemeinschaft kann die Markensatzung nur mit 2/3 Mehrheit ändern. Änderungen müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt erneut angemeldet werden. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Qualitätsgemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.

 

Beschlossen in Frankfurt, 19.01.2004

 

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