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Satzung der Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte Heizöltanks e.V. (QgH e.V:)
(beschlossen in der Gründungssitzung am 19.01.2004 in Frankfurt Airport; geändert am 07.12.2004)
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| 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
| 1.1 |
Der Verein ist eine Qualitätsgemeinschaft im Sinne der Markensatzung
für das Label „PROOFED BARRIER“ in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte
Heizöltanks e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
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| 1.2 |
Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Würzburg. |
| 1.3 |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 2 |
Zweck und Aufgabe |
| 2.1 |
Die Qualitätsgemeinschaft hat den Zweck, |
| 2.1.1 |
die Qualität von Geruchssperren von Kunststoff-Lagertanks und deren Ausrüstung zur Lagerung von Heizöl zu definieren. |
| 2.1.2 |
Geruchssperren, die die Anforderungen erfüllen mit dem Label „PROOFED BARRIER“ zu kennzeichnen. |
| 2.1.3 |
die Interessen der Gemeinschaft wahrzunehmen und die Verbreitung des Labels „PROOFED BARRIER“ in der Öffentlichkeit zu bewirken. |
| 2.2 |
Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe, |
| 2.2.1 |
eine Markensatzung für das Label „PROOFED BARRIER“ zu schaffen, |
| 2.2.2 |
zu überwachen, dass Labelbenutzer die Markensatzung einhalten. |
| 2.2.3 |
Labelbenutzer zu verpflichten, nur solche Produkte, deren Qualität gesichert ist, mit dem Label „PROOFED BARRIER“
der Qualitätsgemeinschaft zu kennzeichnen.
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| 2.3 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Qualitätsanforderungen. |
| 3 |
Mitgliedschaft |
| 3.1 |
Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben: |
| 3.1.1 |
jeder Betrieb, der Behälter und Ausrüstungsteile mit Geruchssperren gemäß den Anforderungen
der Qualitätsgemeinschaft herstellt bzw. einsetzt. Dabei verpflichtet die Mitgliedschaft für
einen Tankhersteller in der QgH e.V. zugleich auch zur Mitgliedschaft dieses Tankherstellers im
Bundesverband Lagerbehälter (bl) e.V.
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| 3.1.2 |
jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein
anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Qualitätssicherung haben.
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| 3.2 |
Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Qualitätsgemeinschaft geruchsgesperrte
Heizöltanks e.V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen
und ihre Vorschriften zu befolgen.
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| 3.3 |
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller
binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Qualitätsausschuss Beschwerde
einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen,
nachdem der Bescheid zugestellt ist, gemäß Abschnitt 11 der Satzung den Rechtsweg beschreiten.
Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.
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| 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 4.1 |
Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Labelsicherung zur Verfügung.
Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Label „PROOFED BARRIER“ der Qualitätsgemeinschaft
zu erwerben.
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| 4.2 |
Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger
übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch
die Form der Übertragung vor.
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| 4.3 |
Mitglieder sind verpflichtet, |
| 4.3.1 |
den Vereinszweck zu fördern, |
| 4.3.2 |
binnen 1 Monat nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die
Verleihung des Label „PROOFED BARRIER“ zu beantragen,
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| 4.3.3 |
die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten, |
| 4.3.4 |
Beiträge bzw. Umlagen bzw. Auslagen für Fremdprüfungen pünktlich an den Verein zu zahlen. |
| 4.4 |
Die Labelbenutzer haben die Qualität ihrer Produkte selbst zu vertreten. Eine Haftung der Qualitätsgemeinschaft,
ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
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| 4.5 |
Bei Eintritt in dem dem Gründungsjahr folgenden Geschäftsjahr oder später wird zusätzlich zu
den jeweiligen Mitgliedsgebühren für einen Tankhersteller eine Eintrittsgebühr in Höhe der
Umlagen fällig, die ein Gründungsmitglied in den ersten 12 Monaten nach Gründung der QgH
e.V. aufbringen musste. Für einen Hersteller von Zubehör gilt eine Eintrittsgebühr von 15 % der
von den Tankherstellern geleisteten Umlage dieses Zeitraumes.
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| 4.6 |
Fallen Entwicklungskosten für Testverfahren durch die von der QgH e.V. beauftragten Institutionen
an, sind diese von denjenigen Firmen zu bezahlen, deren Produkte betroffen sind.
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| 5 |
Ende der Mitgliedschaft |
| 5.1 |
Die Mitgliedschaft endet durch: |
| 5.1.1 |
Austritt, |
| 5.1.2 |
Ausschluss, |
| 5.1.3 |
Liquidation, |
| 5.1.4 |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
| 5.2 |
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.
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| 5.3 |
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn |
| 5.3.1 |
die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind, |
| 5.3.2 |
ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von1 Monat (Abschnitt 4.3.2) nachdem es die
Mitgliedschaft erworben hat, das Label „PROOFED BARRIER“ beantragt,
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| 5.3.3 |
der Antrag auf Verleihung des Label „PROOFED BARRIER“ endgültig abgelehnt ist, |
| 5.3.4 |
das verliehene Label „PROOFED BARRIER“ über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht angewandt wird oder |
| 5.3.5 |
das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Qualitätsgemeinschaft, gegen die Markensatzung
des Labels „PROOFED BARRIER“ und die Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft an
die Qualität der Geruchssperre oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Qualitätsgemeinschaft
verstoßen hat.
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| 5.4 |
Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. |
| 5.5 |
Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, bei
der Qualitätsgemeinschaft Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer
binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, gemäß Abschnitt 1 der
Satzung den Rechtsweg beschreiten. Im Falle des Abschnittes 5.3.4 kann nach Ablauf dieser
Frist der Ausschluss nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachweis über
eine positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.
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| 5.6 |
Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. |
| 5.7 |
Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt. |
| 6 |
Organe des Vereins |
| 6.1 |
Die Organe des Vereins sind: |
| 6.1.1 |
die Mitgliederversammlung, |
| 6.1.2 |
der Vorstand, |
| 6.1.3 |
der Qualitätsausschuss, |
| 6.1.4 |
der Geschäftsführer. |
| 6.2 |
Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden. |
| 6.3 |
Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und
interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat,
vertraulich zu behandeln.
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| 7 |
Mitgliederversammlung |
| 7.1 |
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer
einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand
oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 14 Tage
vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
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| 7.2 |
Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 7 Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer
hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. Über Anträge, die hiernach
nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen,
wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen sondern auch für Anträge,
diese Satzung nebst der Markensatzung
für das Label „PROOFED BARRIER“ oder die Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft an die Geruchssperre
zu ändern oder den Verein aufzulösen.
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| 7.3 |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung
muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
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| 7.4 |
Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es
kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte
darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.
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| 7.5 |
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und deren Vertretenen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
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| 7.6 |
Die Mitgliederversammlung |
| 7.6.1 |
nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln, |
| 7.6.2 |
wählt den Vorstand und den Ausschuss für die Beurteilung, ob die Geruchssperre den Anforderungen
der Qualitätsgemeinschaft genügt,
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| 7.6.3 |
berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für
das nächste Geschäftsjahr,
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| 7.6.4 |
setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest, |
| 7.6.5 |
beschließt über Satzungsänderungen und über die Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft
an das Label „PROOFED BARRIER“.
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| 7.7 |
Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem
Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine
Frist setzen.
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| 7.8 |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter
geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes
gilt für schriftliche Abstimmungen.
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| 8 |
Vorstand |
| 8.1.1 |
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, von denen
einer zugleich Obmann des Qualitätsausschusses ist. Weitere Vorstandsmitglieder kann die
Mitgliederversammlung hinzuwählen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder soll 8 nicht übersteigen.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
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| 8.2 |
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. |
| 8.3 |
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende. |
| 8.4 |
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Qualitätsausschuss
an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
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| 8.5 |
Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. |
| 8.6 |
In Angelegenheiten des eigenen Betriebes ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. |
| 8.7 |
trifft grundsätzlich Entscheidungen über die Anforderungen an die Vergabe des Labels
„PROOFED BARRIER“, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
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| 8.8 |
beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung. |
| 9 |
Qualitätsausschuss |
| 9.1 |
Der Qualitätsausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Die
Amtsdauer währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Qualitätsausschuss
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.
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| 9.2 |
Dem Qualitätsausschuss sollen neben Mitgliedern der Qualitätsgemeinschaft auch Vertreter der
mit der Fremdüberwachung Beauftragten angehören.
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| 9.3 |
Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues
Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Qualitätsausschuss einen neuen Obmann.
Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
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| 9.4 |
Der Qualitätsausschuss |
| 9.4.1 |
erarbeitet die Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft an die Geruchssperre und passt diese
laufend an den technischen Fortschritt an. Diese Anforderungen sind dem Vorstand vorzulegen,
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| 9.4.2 |
prüft Anträge auf Verleihung des Label „PROOFED BARRIER“ der Qualitätsgemeinschaft und
schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Label „PROOFED BARRIER“ zu verleihen, oder teilt
ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,
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| 9.4.3 |
überwacht Zeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Markensatzung einhalten, |
| 9.4.4 |
bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4, |
| 9.4.5 |
unterstützt den Vorstand. |
| 9.5 |
Der Qualitätsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Betriebes
ist ein Mitglied des Qualitätsausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über
die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu
unterschreiben.
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| 10 |
Geschäftsführer |
| 10.1 |
Der Vorstand bestellt in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung den Geschäftsführer. |
| 10.2 |
Der Geschäftsführer ist vertretungsberechtigt und hat die Geschäfte des Vereins entsprechend
dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch
zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.
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| 10.3 |
Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten. |
| 11 |
Rechtsweg |
| 11.1 |
Für Streitigkeiten, die sich aus der Satzung der Qualitätsgemeinschaft einschließlich der
Markensatzung
für das Label „PROOFED BARRIER“ und den Anforderungen der Qualitätsgemeinschaft
an die Geruchssperre oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien
frei, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht oder durch das Schiedsgericht zu wählen.
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| 11.2 |
Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt,
dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
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| 11.3 |
Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten. |
| 11.4 |
Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der
ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
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| 11.5 |
Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzet, der die Befähigung
zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden
Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der 2. Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzet
einigen.
Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins
das Landgericht Würzburg bittet, den Vorsitzet zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine
Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt
hat.
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| 11.6 |
Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht
einen Antrag auf Erlas einer einstweiligen Verfügung zu stellen.
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| 12 |
Schlussbestimmungen |
| 12.1 |
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen
werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.
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| 12.2 |
Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere
Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen
verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
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Frankfurt am Main, 19. Januar 2004